[vc_row][vc_column][vc_column_text]Nachdem die Viehausstellungen im Frühling nicht durchgeführt werden konnten, ist es den Zuchtverbänden wichtig, die Ausstellungen unter den COVID-19 bedingten Auflagen durchführen zu können. Die allgemein geltenden Corona-Schutz- und Hygienemassnahmen gelten insbesondere auch für Ausstellungen und müssen zwingend eingehalten werden.
Im Vordergrund steht die Beurteilung der Kühe, hingegen gelten für Teilnehmer und Besucher strikte Regeln um die Gesundheit der Besucher, Züchterfamilien und der Experten nicht zu gefährden. Bei zu erwartenden grösseren Besucheraufmärschen sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
Die Veranstalter sind verantwortlich für das Einhalten der Schutzmassnahmen. Für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe sowie für Veranstaltungen braucht es zudem ein Schutzkonzept, das vom Veranstalter durchgesetzt werden muss (Vorlage auf den Webseiten der Zuchtverbände und der ASR).
Folgende allgemeine Richtlinien gelten:
- Das Schutzkonzept muss Massnahmen zur Hygiene (z. B. Möglichkeit zum Händewaschen oder Händedesinfektion, regelmässige Reinigung von Oberflächen) und zur Einhaltung eines Abstands von mindestens 1.5 Metern vorsehen.
- Falls dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, müssen geeignete Schutzmassnahmen (z.B. Tragen einer Hygienemaske) umgesetzt werden. Es wird empfohlen, Hygienemasken vor Ort abzugeben.
- Falls sowohl der Abstand wie auch die Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können, müssen die Veranstalter Kontaktdaten der anwesenden Personen aufnehmen und verifizieren (Name, Adresse, Telefonnummer).
Bei mehr als 300 Besuchern muss bei Aufnahme der Kontaktdaten eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden.
Ein Wechsel der Personen von einem Sektor in den anderen ist verboten.
Bitte auf die jeweiligen spezifischen kantonalen Vorschriften achten! - Grossveranstaltungen mit über 1’000 Personen sind z.Z. nicht möglich.
- Im Schutzkonzept wird eine Person bezeichnet, die für die Umsetzung des Konzepts verantwortlich ist und den Kontakt zu den kantonalen Behörden pflegt.
Bzgl. Verpflegung/Festwirtschaft wird empfohlen, diese dezentral (Verpflegungsstände) zu organisieren. Damit können grössere Personenansammlungen vermieden werden. Für Festwirtschaften (Festzelt etc.) muss zwingend das Branchen-Schutzkonzept von GastroSuisse umgesetzt werden (https://www.gastrosuisse.ch/de/angebot/branchenwissen/informationen-covid-19/branchen-schutzkonzept-unter-covid-19/.
Die Vorgaben des BAG und weitergehende Vorschriften der Kantone können jederzeit ändern. Deshalb wird dringend empfohlen, das Schutzkonzept mit der zuständigen kantonalen Behörde abzusprechen.
Gegenwärtig gelten folgende kantonale Zusatzbestimmungen (Stand 11. August 2020):
Kanton | Massnahmen |
AG, BL, BS, LU, SO | Bei Veranstaltungen über 100 Besuchern, an denen der Mindestabstand oder Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können, muss eine Unterteilung in Sektoren à maximal 100 Personen vorgenommen werden. |
FR | Die Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ist auf maximal 300 Personen begrenzt. |
GE | Besondere Anordnungen (Maskenpflicht etc.) beachten. |
GL | Erfassen Kontaktdaten aller Gäste, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können. |
GR | Erhobene Kontaktdaten müssen auf Richtigkeit überprüft werden. |
TI | Menschenansammlungen von mehr als 30 Personen sind verboten. |
Ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit, immer aktuelle kantonale Bestimmungen überprüfen!
Weitere Informationen auf den untenstehenden Link:[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_btn title=”Schutzkonzept Viehschauen COVID-19″ color=”turquoise” align=”center” link=”url:https%3A%2F%2Fwww.holstein.ch%2Fwp-content%2Fuploads%2Fchbv_ho_shb_Schutzkonzept_Viehschauen_2020.pdf|target:%20_blank|”][/vc_column][/vc_row]